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Gutes Design ist ein entscheidender wirtschaftlicher Faktor für nahezu jedes Unternehmen– es prägt die Warenidentität, schafft Wiedererkennung und stei gert den Wert eines Produkts. Mit der umfassenden Reform des EU-Designrechts erhält der Designschutz nun eine zeitgemässe Grundlage. Die Neuregelungen tragen den technologischen Entwicklungen der letz ten Jahre Rechnung – vom 3D-Druck über digitale Zwillinge bis hin zu Benutzeroberflächen. Auch für Schweizer Unternehmen ist das relevant: Wer Pro dukte, Ersatzteile oder digitale Designs im EU-Markt anbietet oder dort schützen lässt, fällt künftig unter die neu umbenannte Unionsgeschmacksmuster-Ver ordnung (UGV). Diese tritt per 1. Juli 2026 vollständig in Kraft.
Wann Designschutz strategisch wichtig ist: Design schutz ist für Unternehmen interessant, sobald Gestal tung ein wirtschaftlicher Wertträger ist – also immer dann, wenn das Erscheinungsbild eines Produkts Einfluss auf Kaufentscheidungen hat. Das betrifft Konsumgüter (Schmuck, Kleider, Uhren), Verpackungen und Möbel ebenso wie Maschinen(-komponenten) oder Software oberflächen.
Ein eingetragenes Design sichert das äussere Erschei nungsbild und schützt vor Nachahmungen. Gerade in Branchen mit hohem Innovationsdruck kann Design schutz helfen, Investitionen in Entwicklung zu sichern und gleichzeitig die Marktposition zu stärken.
Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen: Auch wenn die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, betrifft die Re form Schweizer Unternehmen direkt – insbesondere sol che, die:
- Produkte oder digitale Designs in der EU anbie ten oder vertreiben,
- Designschutz in der EU beantragen, oder
- Zulieferer und Partner von EU-Unternehmen sind.
Wer frühzeitig prüft, welche Designs strategisch ge schützt werden sollten, kann Risiken vermeiden und Wettbewerbsvorteile sichern.
Was ist neu? Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Erweiterter Schutzbereich
Die Definition des „Designs“ wird deutlich breiter gefasst. Neu können nicht nur physische Produkte, sondern auch digitale Gestaltungen – etwa Animationen, Bewe gungsabläufe, virtuelle Objekte und CAD-Dateien – geschützt werden. Dazu können etwa Objekte aus Ga mes, VR-Umgebungen, CAD-Modelle oder NFTs zählen. Damit reagiert das neue Recht auf die zunehmende Digi talisierung von Designprozessen. Auch das unbefugte Teilen oder Verwenden von CAD-Dateien für den 3D Druck geschützter Designs gilt künftig als Rechtsverlet zung.
2. Modernisierte Verfahren
Die Anmeldung erfolgt weiterhin zentral beim EUIPO, ist aber vollständig digitalisiert und vereinfacht. Sammelan meldungen bleiben möglich. Wichtig: Der Anmeldetag wird erst mit Zahlung der Gebühr festgelegt – eine präzise Zeitplanung ist also entscheidend.
3. Reparaturklausel für Ersatzteile
Ersatzteile, die ausschliesslich der Reparatur eines kom plexen Produkts dienen, sind künftig vom Designschutz ausgenommen. Das stärkt den Wettbewerb im Ersatzteil markt, verlangt aber von Aftermarket-Herstellern eine klare, wenn auch unauffällige Kennzeichnung als Reparaturersatzteile, sodass ein Verbraucher die Mög lichkeit hat, sich bewusst für ein Original- oder ein alter natives Reparaturersatzteil zu entscheiden (sog. Repara turklausel). Die Übergangsfrist für bestehende Schutz rechte läuft bis 2032.
4. Kennzeichnung und Transparenz
Designinhaber können künftig ihre geschützten Gestal tungen mit einem „Ⓓ“ im Kreis kennzeichnen – ein einfa cher Hinweis, der die Rechtslage verdeutlicht und die Ab schreckungswirkung für Kopierer erhöht.
5. Neue Gebührenstruktur
Die Verlängerungsgebühren steigen spürbar. Unterneh men sollten ihre Designportfolios deshalb frühzeitig über prüfen und gegebenenfalls anpassen, um Kosten und Schutzdauer optimal auszubalancieren.
Umsetzungsfristen: Die Unionsgeschmacksmuster Verordnung wurde bereits 2024 im EU-Amtsblatt veröf fentlicht und ist bereits am 1. Mai 2025 teilweise in Kraft getreten. Die gesamte Verordnung tritt nun per 1. Juli 2026 in Kraft. Wie das Markenrecht, so ist das Design recht in der EU auch dual aufgebaut. Neben dem Unions schutz gibt es nach wie vor den nationalen Schutz von Designs. Die Design-Richtlinie, welche den nationalen Schutz im Rahmen der Neuerungen angleicht bzw. an passt, muss bis 9. Dezember 2027 von den EU-Mitglied staaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Vergleich zum Schweizer Designrecht: Das Schweizer Designrecht – geregelt im Designgesetz (DesG) – bleibt zwar eigenständig, weist aber in vielen Grundzügen Pa rallelen zum EU-System auf. Dennoch gibt es einige mar kante Unterschiede, die Unternehmer kennen sollten:
Während die EU künftig auch digitale und virtuelle De signs ausdrücklich schützt, ist der Schweizer Designschutz bisher auf das Erscheinungsbild eines „Er zeugnisses oder eines Teils davon“ beschränkt. Eine aus drückliche Erwähnung digitaler Designs fehlt bislang – ihre Schutzfähigkeit ist nach Schweizer Praxis zwar nicht ausgeschlossen, aber weniger klar geregelt.
Eine gesetzliche Reparaturklausel kennt das Schwei zer Designgesetz bisher nicht. Damit bleibt der Schutz von Ersatzteilen hierzulande tendenziell weiter gefasst als im EU-Recht – ein Vorteil für Schweizer Rechteinha ber, aber auch ein Risiko, falls Produkte in die EU vertrie ben werden.
Insgesamt zeigt der Vergleich: Das EU-Designrecht wird künftig moderner und digitaler, während das Schweizer Recht noch stärker auf klassische Produktgestaltung fokussiert bleibt.
Unser Fazit
Mit den neuen Regelungen setzt die EU wichtige Akzente für die Weiterentwicklung des Designschutzes. Für Schweizer Unternehmen mit internationaler Ausrichtung wird nun entscheidend sein, die sich daraus ergebenden Chancen und Herausforderungen frühzeitig in ihre Schutzrechtsstrategie einzubeziehen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer Situation und der optimalen Anpassung Ihrer Designschutzstrate gie – damit Ihre Produkte und digitalen Gestaltungen im EU-Markt auch künftig rechtlich bestens abgesichert sind.
The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.
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