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Die Sommerzeit bringt Ferien und oft Diskussionen über den Ferienanspruch zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber, wann Ferien bezogen werden können (Art. 329 OR). Er muss dabei aber die Wünsche der Arbeitnehmenden berücksichtigen, soweit es die Betriebsabläufe gestatten. Frühzeitig kommunizierte Feriensperren aus betrieblichen Gründen (bspw. Hochsaison) sind daher zulässig und verbreitet.
Die Ferienplanung sollte zwei bis drei Monate vor Ferienantritt geregelt sein. Arbeitgeber dürfen Angestellten nur in Ausnahmefällen (z.B. betrieblicher Notfall) aus den Ferien zurückrufen und müssen die diesen dadurch anfallen Kosten (z.B. Stornokosten) übernehmen.
Wer während Ferien krank wird, kann Ferientage nur nachholen, wenn zugleich eine Ferienunfähigkeit besteht, d.h. die betroffene Person sich nicht erholen kann. Arbeitnehmende sollten sich dies durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen. Dieses sollte nach Möglichkeit in einer Landessprache oder in Englisch ausgestellt sein.
Ferienguthaben sollten im laufenden Jahr bezogen werden, auch wenn Personalreglemente unter Umständen eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr gestatten. Eine Auszahlung von Ferienguthaben ist während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Freistellung gilt als Faustregel, dass ein Drittel der Freistellungszeit für den Abbau von Ferien genutzt werden muss. Zu viel bezogene Ferientage müssen nur zurückgezahlt werden, wenn der Überbezug absichtlich in Kenntnis einer Kündigung erfolgt ist.
Schliesslich gibt es keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Einzig Arbeitnehmende unter 30 Jahren dürfen eine unbezahlte Ferienwoche pro Jahr für ehrenamtliche Jugendarbeit beanspruchen (Art. 329e OR).
Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen ist ein respektvoller Umgang zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zentral, damit Unstimmigkeiten rund um das Thema Ferien gar nicht erst aufkommen.
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