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14 August 2026

Organhaftung: BGH Verschärft Die Verantwortlichkeit Des Aufsichtsrats – Urteil Des II. Zivilsenats Des BGH Vom 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24)

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PwC Legal Germany

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Der BGH hat mit Urteil vom 14.10.2025 grundlegende Anforderungen an die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats und die Berichtspflichten des Vorstands präzisiert. Auch bei ruhendem Geschäftsbetrieb einer Aktiengesellschaft bleiben die gesetzlichen Berichts- und Überwachungsmechanismen vollumfänglich bestehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Aufsichtsratsmitglieder ihre Pflichten nicht durch informelle Gespräche erfüllen können und bei Pflichtverletzungen pers
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Die Organhaftung von Vorstand und Aufsichtsrat gehört zu den Dauerbrennern des Aktienrechts und beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder aufs Neue. Mit Urteil vom 14.10.2025 (II ZR 78/24) hat der BGH erneut zu den Pflichten des Aufsichtsrats und des Vorstands Stellung genommen. Diesmal zu der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats und der Berichtspflicht des Vorstands bei einem zeitweisen Stillstand der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft.

Hintergrund des Falls

Seit Januar 2011 war der Beklagte Aufsichtsratsvorsitzender einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft (AG), deren Satzungszweck sich auf den Handel und die Vermittlung von Versicherungen beschränkte. Nebengeschäfte waren nur erlaubt, wenn sie für den Unternehmensgegenstand notwendig und nützlich erschienen. Seine Überwachungstätigkeit beschränkte sich ab November 2012 darauf, den Vorstand bei zufälligen Treffen – unter anderem beim örtlichen Bäcker – zu fragen, ob alles in Ordnung sei, ohne je einen formellen Bericht nach § 90 AktG einzufordern.

Ab Ende April 2015 nahm der Vorstand entgegen dem Unternehmensgegenstand eigenmächtig Grundstücksgeschäfte auf und ersteigerte in Zwangsversteigerungen Immobilien, die er anschließend weiterveräußerte. Im Herbst 2015 erwarb der spätere Kläger zwei dieser Grundstücke von der AG; beide Geschäfte mussten rückabgewickelt werden, weil die AG kein Eigentum verschaffen konnte. Da der Kläger seine Rückabwicklungsansprüche gegenüber der AG nur teilweise realisieren konnte, ließ er die Schadensersatzansprüche der AG gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden aus §§ 116, 93 AktG pfänden.

Das Landgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass aufgrund des „Ruhens“ der Geschäftstätigkeit, die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats nur in eingeschränktem Umfang auszuüben gewesen sind und es an der erforderlichen Kausalität zwischen etwaigen Pflichtverletzungen des Aufsichtsrats und des eingetretenen Schadens fehlt.

Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurück. Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass im vorgenannten Fall die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats nur in eingeschränktem Umfang auszuüben waren. Außerdem ist die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für den entstandenen Schaden (nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts) nicht auszuschließen.

Wesentliche rechtliche Erwägungen

Der BGH stellt klar, dass die vierteljährliche Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG das Minimum eines regelmäßigen Informationsflusses bildet und zwingendes Recht ist. Sie kann weder durch Satzung, Hauptversammlungsbeschluss noch Anordnung des Aufsichtsrats abbedungen oder eingeschränkt werden. Ob die Geschäftstätigkeit ruht, wieder aufgenommen oder auf neue Felder ausgeweitet wird, stellt vielmehr selbst einen berichtspflichtigen Umstand dar. Denn ein solcher Umstand beeinflusst die geschäftliche Situation der Gesellschaft ganz maßgeblich und ist damit für die Frage des Ganges der Geschäfte und der Lage der Gesellschaft entscheidend. Bereits deswegen lässt ein faktischer Geschäftsstillstand die mindestens vierteljährliche Berichtspflicht unberührt. Eine eingeschränkte oder zum Stillstand gekommene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beeinflusst allenfalls den Umfang des zu erstellenden Berichts, lässt die regelmäßige Berichts- und die korrespondierende Informationspflicht des Aufsichtsrats aber nicht in Gänze entfallen.

Weiter führt der BGH aus, dass bei ausbleibender oder unzureichender Berichterstattung sich der Aufsichtsrat nicht passiv verhalten darf. Zwar treffen den Vorstand die Berichts- und Informationspflichten als dessen Bringschuld. Der Aufsichtsrat muss aber bei einer unzureichenden Berichterstattung darauf hinwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt. Er muss demnach selbst aktiv nachfragen und eigene Nachforschungen anstellen. Informelle Auskünfte bei zufälligen Begegnungen genügen den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft nicht.

Die Überwachungspflicht nach § 111 Abs. 1 AktG trifft jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied selbstständig. Der BGH stellt klar, dass dies auch dann gilt, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Aufsichtsrat beschlussunfähig ist, weil aufgrund der Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern die Mindestanzahl an Mitgliedern nicht erreicht ist. In diesem Fall trifft das verbliebene Aufsichtsratsmitglied sogar eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht. Auch ein einziges verbleibendes Aufsichtsratsmitglied muss die Berichtspflicht des Vorstands – falls der Vorstand dieser nicht nachkommt – durchsetzen.

Zur Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden führt der BGH aus, dass mit der (Wieder-)Aufnahme der Geschäftstätigkeit ab Ende April 2015 – in Form von satzungswidrigen Grundstücksgeschäften – spätestens im Bericht für das 2. Quartal 2015 (Juli/August 2015) hierüber zu berichten gewesen wäre. Bei ordnungsgemäßer Berichterstattung hätte der Aufsichtsrat somit rechtzeitig vor den streitigen Verkäufen im Herbst 2015 einschreiten können. Die Kausalität zwischen der Verletzung der Überwachungspflichten durch das Aufsichtsratsmitglied und dem eingetretenen Schaden kann damit nicht ausgeschlossen werden.

Schließlich macht der BGH auch Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast. Diese liegt nach §§ 116, 93 Abs. 2 S. 2 AktG beim Aufsichtsratsmitglied. Auch eine Entlastung durch die Hauptversammlung steht Ersatzansprüchen nicht entgegen, da diese keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG).

Praxishinweise

Der Aufsichtsrat darf seine Tätigkeit in keiner Phase einstellen. Auch bei einem Stillstand der Geschäftstätigkeit oder einer nur minimalen Geschäftstätigkeit müssen Berichts- und Überwachungsprozesse aufrechterhalten werden.

Aufsichtsräte sollten auf regelmäßiger, dokumentierter und nachvollziehbarer Berichterstattung bestehen. Informelle, nicht protokollierte Informationen bergen Haftungsrisiken.

Kein Aufsichtsratsmitglied kann sich hinter kollektiven Defiziten oder der Untätigkeit anderer verstecken – in solchen Fällen steigt vielmehr die individuelle Aufmerksamkeitspflicht.

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