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22 June 2026

Countdown: EU-Verordnung Über Verpackungen Und Verpackungsabfälle

GT
Greenberg Traurig, LLP

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Greenberg Traurig, LLP has more than 3,100 lawyers across 51 locations in the United States, Europe, the Middle East, Latin America, and Asia. The firm’s broad geographic and practice range enables the delivery of innovative and strategic legal services across borders and industries. Recognized as a 2025 BTI “Best of the Best Recommended Law Firm” by general counsel for trust and relationship management, Greenberg Traurig is consistently ranked among the top firms on the Am Law Global 100, NLJ 500, and Law360 400. Greenberg Traurig is also known for its philanthropic giving, culture, innovation, and pro bono work. Web: www.gtlaw.com.

The European Union's new Packaging and Packaging Waste Regulation fundamentally transforms packaging compliance across the EU by replacing the existing directive with a uniform, directly applicable framework.
Belgium Environment

Ab dem 12. August 2026 wird die neue Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung der Europäischen Union (PPWR) (Verordnung (EU) 2025/40 – PPWR) die Verpackungsabfallrichtlinie 94/62/EG (PPWD) ersetzen. Die PPWR markiert eine grundlegende Abkehr von der PPWD, indem sie einen einheitlichen, unmittelbar geltenden EU-Rahmen für Verpackungen schafft. Nach der Verordnung ist es den Mitgliedstaaten untersagt, zusätzliche nationale Verpackungsvorschriften einzuführen, sofern dies nicht ausdrücklich durch die PPWR gestattet ist.

Einen Überblick über den Hintergrund der PPWR und ihre konkreten Auswirkungen auf E-Commerce-Unternehmen finden Sie in unserem früheren GT Alert aus dem Jahr 2025.

Die PPWR zielt darauf ab, Verpackungen und Verpackungsabfälle zu reduzieren und eine Kreislaufwirtschaft für Verpackungen in der gesamten EU zu fördern, indem Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt werden. Dies umfasst strenge Vorschriften mit Blick auf die Recyclingfähigkeit, den erforderlichen Anteil recycelter Materialien in Verpackungen, die Kennzeichnung von Verpackungen sowie die Abfallvermeidung. Während die PPWR schon ab dem 12. August gilt, treten viele wesentliche Verpflichtungen schrittweise zwischen 2027 und 2040 in Kraft.

Geltungsbereich der PPWR

  • Die PPWR erlegt allen Wirtschaftsakteuren entlang der gesamten Verpackungslieferkette Verpflichtungen auf, darunter Erzeugern, Herstellern, Lieferanten, Importeuren, Verteibern, Bevollmächtigten, Endvertreibern und Fulfilment-Dienstleistern. Dementsprechend ist die PPWR auch für Nicht-EU-Unternehmen relevant, die verpackte Produkte oder Verpackungen in der EU Inverkehrbringen bzw. auf dem Markt bereitstellen. 
  • Die PPWR gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig von Material oder Herkunft der Verpackung bzw. der Verpackungsabfälle (d. h. aus Industrie, Einzelhandel oder Haushalten). Verpackungen werden allgemein definiert als alle Gegenstände aus beliebigen Materialien, die zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt sind.

Neue Verpflichtungen für Unternehmen gemäß der PPWR

Gemäß der PPWR unterliegen Unternehmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und müssen neue Anforderungen an Design, Material und Konformität erfüllen, um den Zugang zum EU-Markt zu behalten.

Design und Zusammensetzung

  • Kunststoffverpackungen müssen einen Mindestrezyklatanteil enthalten, wobei die Schwellenwerte vom Verpackungstyp abhängen und die Zielvorgaben im Laufe der Zeit steigen.
  • Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass bedenkliche Stoffe minimiert werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Dazu gehören spezifische Konzentrationsgrenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sowie ein Verbot von Verpackungen, die Blei, Cadmium, Quecksilber oder sechswertiges Chrom in Mengen enthalten, die bestimmte Gesamtkonzentrationsgrenzwerte überschreiten.
  • Ab 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen auf das für die Gewährleistung der Funktionalität erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Spezifische Einschränkungen für bestimmte Verpackungsarten gelten zudem im Zusammenhang mit sog „übermäßigen Verpackungen“ einschränken, insbesondere bei Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Hande (E-Commerce).

Recycelbarkeit und Wiederverwendung

  • Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen der PPWR an die Recyclingfähigkeit erfüllen, vorbehaltlich einer schrittweisen Umsetzung und technischer Kriterien. Die Schwellenwerte für die Recyclingfähigkeit werden im Laufe der Zeit angehoben, sodass nicht konforme Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
  • Bestimmte Verpackungsformate und Sektoren unterliegen Wiederverwendungs- und Nachfüllpflichten. Wiederverwendbare Verpackungen müssen für mehrere Umläufe innerhalb eines Wiederverwendungssystems ausgelegt sein.
  • Ab 2030 dürfen bestimmte Einwegverpackungsformate, insbesondere bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungsformate, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Kennzeichnung und Identifizierung

  • Verpackungen müssen grundsätzlich mit einer harmonisierten und eindeutigen Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen sein, um die Sortierung durch die Verbraucher und die Abfallbewirtschaftung zu erleichtern. Die Hersteller müssen außerdem sicherstellen, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

  • Hersteller unterliegen der EPR für Verpackungen, die sie auf den Markt bringen, insbesondere hinsichtlich der Entsorgung von Verpackungsabfällen am Ende ihrer Lebensdauer. Dazu gehören die Eintragung in das Herstellerregister, die Meldung von Verpackungsarten und -mengen, die Entrichtung Finanzbeiträgen sowie Informationspflichten gegenüber Verbrauchern und Akteuren der Abfallwirtschaft.

Konformitätsbewertung und technische Dokumentation

  • Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen die Konformität der Verpackungen sicherstellen, einschließlich der Durchführung einer Konformitätsbewertung und der Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung.
  • Eine technische Dokumentation muss erstellt, aufbewahrt (in der Regel bis zu zehn Jahre) und den Behörden auf Anfrage vorgelegt werden.

Folgen einer Non-Compliance

Eine Non-Compliance mit der PPWR kann nicht nur rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen sondern auch zu Reputationsschäden führen. Die Einhaltung der PPWR ist vorbehaltlich geltender Übergangsfristen und einer schrittweisen Umsetzung des Pflichtenkatalogseine zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Verpackungen und verpackten Produkten auf dem EU-Markt.

Die PPWR harmonisiert die Sanktionen nicht auf EU-Ebene. Stattdessen verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen, wodurch Unternehmen potenziellen Geldbußen und Verwaltungssanktionen nach nationalem Recht ausgesetzt sind. Bei Nichteinhaltung können die zuständigen nationalen Behörden Abhilfemaßnahmen verlangen, einschließlich des Rückrufs von Verpackungen und verpackten Produkten. Angesichts der Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Berichtspflichten gemäß der PPWR können Unternehmen zudem Durchsetzungsrisiken ausgesetzt sein, wenn sie die Einhaltung der Vorschriften nicht nachweisen oder den Behörden die erforderlichen Daten nicht vorlegen können.

Anhang

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