- within Government, Public Sector and Antitrust/Competition Law topic(s)
Sanktionsverstösse bergen für Schweizer Unternehmen ein erhebliches Risiko. Neben Reputationsschäden und fi nanziellen Belastungen drohen strafrechtliche Konsequenzen sowohl für das Unternehmen als auch für dessen Mitarbeitende und Organe. Durch eine risikobasierte Compliance lassen sich diese Risiken deutlich vermindern.
Einleitung
Seit Ausbruch des Ukraine-Konfl ikts sind Umfang und Dichte sanktionsrechtlicher Regelungen – insbesondere die Liste sanktionierter Personen und Unternehmen – im Ausland wie in der Schweiz beispiellos angewachsen. Für Compliance-Abteilungen bedeutet dies einen massiven Mehraufwand, da sanktionsrechtliche Fragestellungen eine enorme Relevanz erreicht haben. Diese Entwicklung betriff t längst nicht mehr nur Finanzintermediäre, welche sich entsprechende Regelungen eher gewohnt sind, sondern sämtliche Wirtschaftsakteure, insbesondere auch in Handel und Industrie. Die Herausforderung für Unternehmen besteht darin, stets neue, komplexe und teils unbestimmte Pfl ichten rechtssicher zu erfüllen, da Verstösse gravierende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Praktisch sämtliche sanktionsrechtlichen Regelungen sind strafbewehrt. Der vorliegende Beitrag zeigt das strafrechtliche Haftungsregime für Unternehmen, Mitarbeitende und Organe auf und formuliert Massnahmen zur Risikoverminderung.
Das Haftungsregime …
Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (insbesondere der EU) beschlossen werden und der Einhaltung des Völkerrechts dienen. Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen. Zuständig dafür ist der Bundesrat; für Vollzug und Überwachung ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verantwortlich. Das SECO verfolgt und beurteilt sanktionsrechtliche Widerhandlungen als Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich selbst. Rechtfertigt es die besondere Bedeutung der Straftat, kann das SECO die Bundesanwaltschaft um die Eröff nung eines Ermittlungsverfahrens ersuchen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn noch weitere Delikte wie z.B. Geldwäscherei hinzutreten.
Die einzelnen Sanktionsverordnungen – wie etwa die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (Ukraine-Verordnung) – verweisen für die Straff olgen auf Art. 9 ff . des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2002 (Embargogesetz, EmbG). Wer vorsätzlich gegen entsprechend für strafbar erklärte Vorschriften verstösst, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Vergehen; Art. 9 Abs. 1 EmbG). In schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, womit der Sanktionsverstoss als Verbrechen auch zur Geldwäschereivortat gemäss Art. 305bis StGB wird (Art. 9 Abs. 2 EmbG). Wird die Tat fahrlässig begangen, kann eine Busse bis zu CHF 100 000 ausgefällt werden (Übertretung; Art. 9 Abs. 3 EmbG). Diese Blankettstrafnorm bildet die Grundnorm für Sanktionsverstösse; ihr konkreter Regelungsgehalt ergibt sich erst in Kombination mit den teils sehr komplexen und auslegungsbedürftigen sanktionsrechtlichen Pfl ichten und Verboten der jeweiligen Verordnungen.
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