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31 December 2025

Das Berne Financial Services Agreement (BFSA) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

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Schellenberg Wittmer Ltd

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Am 21. Dezember 2023 unterzeichneten die Schweiz und das Vereinigte Königreich nach mehr als zweijährigen Verhandlungen das Berne Financial Services Agreement (BFSA).
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Key Take-aways

  1. Das BFSA wird im Januar 2026 in Kraft treten und die Gleichwertigkeit der jeweiligen Regulierung der Schweiz und des Vereinigten Königreichs für einzelne Finanzdienstleistungen gegenseitig anerkennen.
  2. Es ermöglicht FINMA-regulierten Schweizer Finanzdienstleistern einen Zugang zu Kunden im Vereinigten Königreich mit einem Nettovermögen von mehr als 2 Mio. GBP im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr.
  3. Versicherer aus dem Vereinigten Königreich (Nicht-Leben Geschäft) erhalten künftig Zugang zum Schweizer Markt für professionelle Versicherungsnehmer, ohne eine FINMA-Bewilligung zu benötigen.

1 Einleitung

Am 21. Dezember 2023 unterzeichneten die Schweiz und das Vereinigte Königreich nach mehr als zweijährigen Verhandlungen das Berne Financial Services Agreement (BFSA). Das BFSA ist ein bilaterales Abkommen, mit dem die beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechts- und Aufsichtsrahmen für einzelne Finanzdienstleistungen gegenseitig anerkennen.

Der Staatsvertrag ist ein wichtiger Schritt für die Beziehung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich im Bereich der grenzüberschreitenden Finanz- und Versicherungsdienstleistungen nach dem Brexit. Im September 2024 veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft zum BFSA, worauf das Schweizer Parlament im März 2025 das Abkommen ratifizierte. Nachdem sich die Aufsichtsbehörden der Schweiz und Englands am 22. September 2025 auf ein Memorandum of Understanding geeinigt und im November 2025 ihre Umsetzungsrichtlinien vorgelegt hatten, ist das BFSA nun bereit für die Inkraftsetzung im Januar 2026.

Die innovative Struktur des BFSA mit einem Hauptteil, der durch sektorale Anhänge (die Anhänge) ergänzt wird, dürfte eine langfristige Wirkung des Abkommens ermöglichen. Diese Anhänge können je nach Weiterentwicklung des nationalen Rechts angepasst werden. Derzeit umfasst es die folgenden Themenbereiche:

I. Anhang 1: Vermögensverwaltungstätigkeiten im Sinne von (a) Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen und (b) Portfolioverwaltung

II. Anhang 2: Bankdienstleistungen im Sinne der Entgegennahme von Einlagen und der Gewährung von Krediten, mit Ausnahme des Verbraucherkreditgeschäfts

III. Anhang 3: Finanzmarktinfrastrukturen, einschliesslich (a) Zentraler Gegenparteien, (b) Over-The-Counter-(OTC)- Derivaten und (c) Handelsplätzen

IV. Anhang 4: Versicherungsdienstleistungen (Nicht-Leben) und Versicherungsvermittlung

V. Anhang 5: Investment Services (im Sinne des MiFIDGeschäfts)

In zwei Bereichen wird der Zugang zur anderen Rechtsordnung unter Anwendung des Prinzips der Freistellung ermöglicht: Einerseits betrifft dies den Bereich der Finanzdienstleistungen, und zwar sowohl für den Zugang zum Vereinigte Königreich als auch zur Schweiz. Andererseits ermöglicht das BFSA den Marktzugang für Versicherer aus dem Vereinigten Königreich für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen im Nicht-Leben Geschäft gegenüber professionellen Versicherungsnehmern in der Schweiz und es befreit britische Versicherungsbroker von der Anforderung einer Domizilierung in der Schweiz.

2 Auswirkungen auf Finanzdienst leistungen, die von der Schweiz ins Vereinigte Königreich erbracht werden

2.1 Anerkennung der Schweizer Regulierung

Schweizer Finanzdienstleister, die von der Anerkennung der schweizerischen Regulierung profitieren wollen, müssen über eine FINMA-Bewilligung (a) als Bank nach dem Schweizerischen Bankengesetz oder (b) als Wertpapierhaus, Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder Vermögensverwalter nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verfügen. Um im Rahmen des BFSA Finanzdienstleistungen gegenüber Kunden im Vereinigten Königreich erbringen zu dürfen, muss das Schweizer Institut aufgrund seiner internen Vorschriften (Statuten, Organisationsreglement) dazu ermächtigt sein und die betreffende Dienstleistung tatsächlich in der Schweiz ausüben.

Inhaber einer Fintech-Bewilligung nach dem Bankengesetz, von der FINMA regulierte Trustees sowie Finanzintermediäre im Sinne des Geldwäschereigesetzes ohne FINMABewilligung sind nicht berechtigt, von den Regelungen des BFSA Gebrauch zu machen. Ebenso wenig können sich FINMA regulierte Schweizer Zweigniederlassungen ausländischer Finanzdienstleister, die im Schweizer Markt tätig sind, für ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Vereinigten Königreicht von den BFSA-Regelungen profitieren.

Schweizer Finanzdienstleister, die in den Anwendungsbereich des BFSA fallen, dürfen grenzüberschreitende Investmentdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne der britischen MiFID (einschliesslich die Ausführung von Kundenaufträgen, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente, Market Making, Portfolioverwaltung und Anlageberatung) sowie bestimmte Nebendienstleistungen (beispielsweise die Verwahrung von Wertpapieren oder Devisengeschäften im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen) in Bezug auf Finanzinstrumente (übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, kollektive Kapitalanlagen, alternative Investmentfonds und Derivatgeschäfte) gegenüber Kunden im Vereinigten Königreich ohne zusätzliche Bewilligungs- oder Registrierungsanforderungen erbringen, sofern die Kunden per se professionelle Kunden, geeignete Gegenparteien im Sinne der britischen MiFID oder vermögende Privatkunden mit einem Nettovermögen von mehr als 2 Mio. GBP (einschliesslich privater Anlagestrukturen für solche Kunden) sind.

Soweit der Schweizer Finanzdienstleister noch über keine Informationen zum Nettovermögen eines vermögenden Privatkunden verfügt, stellt auch die Kommunikation mit der betreffenden Person, deren Vertreter oder dem Vertreter der privaten Investmentstruktur zur Feststellung des Kundenstatus eine nach BFSA bewilligungsfrei mögliche Tätigkeit dar. Die Ermittlung des Nettovermögens zur Erfüllung der Mindestanforderung von 2 Mio. GBP erfolgt nach den Grundsätzen des UK Rechts.

Das BFSA erlaubt keine Tätigkeit im Vereinigten Königreich, die zur Begründung einer festen Geschäftseinrichtung führt. Zudem kann ein Schweizer Institut, soweit es über eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich verfügt, diejenigen Dienstleistungen, für die die Zweigniederlassung bereits eine Bewilligung besitzt, nicht zusätzlich im Rahmen des BFSA erbringen.

2.2 Melde- und Offenlegungspflichten

Jeder Schweizer Finanzdienstleister, der die Regelungen des BFSA in Anspruch nehmen möchte, muss dies der FCA über die EHP Plattform der FINMA mitteilen (einschliesslich der Angabe der Dienstleistungen, die er erbringen möchte, sowie die Kategorien der erfassten Kunden).

Nach Eingang der Meldung prüft die FINMA die Angaben im Rahmen einer Properness-Prüfung und stellt einen sog. Good Standing Letter" aus, der anschliessend der FCA vorgelegt wird. Für diese Prüfung benötigt die FINMA 60 Tage und informiert anschliessend die FCA, die für den Abschluss dieses Verfahrens weitere 30 Tage benötigt. Vor Aufnahme grenzüberschreitender Tätigkeiten muss das Institut im öffentlichen Register der FCA eingetragen sein. Wesentliche Änderungen (z. B. neue Tätigkeiten) sind ebenfalls zu melden und deren Aufnahme darf erst erfolgen, wenn das öffentliche Register aktualisiert wurde.

Hinsichtlich der jährlichen Offenlegungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde nach dem BFSA muss ein Institut die relevanten Informationen bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr der FINMA einreichen. Die FINMA übermittelt diese Informationen anschliessend ohne weitere Prüfung an die FCA.

3 Auswirkungen auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen vom Vereinigten Königreich in die Schweiz

Regulierte UK Finanzdienstleister profitieren bereits heute vom Zugang zum Schweizer Markt für grenzüberschreitend erbrachte Finanzdienstleistungen ohne Schweizer Präsenz und ohne zusätzliche Bewilligungspflichten.

Das BFSA schafft nun Gegenseitigkeit, indem es auch UK Finanzdienstleister von den Registrierungspflichten des Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) befreit, sofern sie Schweizer Kunden mit einem Nettovermögen von mehr als CHF 2 Mio. betreuen. Die UK Finanzdienstleister bleiben jedoch weiterhin verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Kundenberater über ausreichende Kenntnisse der FIDLEG-Pflichten verfügen, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und sich gegebenenfalls einer FIDLEG-Ombudsstelle anschliessen.

Eine vorgängige Meldung an die FINMA ist nicht erforderlich, bevor ein Unternehmen im Rahmen des BFSA Dienstleistungen in der Schweiz erbringt. Allerdings müssen Finanzdienstleister aus dem Vereinigten Königreich ihren Kunden ein Offenlegungsdokument in Schrift- oder Textform zur Verfügung stellen, das Folgendes offenlegt: (a) dass das Unternehmen im Vereinigten Königreich domiziliert und ordnungsgemäss reguliert ist, (b) dass die Pflicht zur Registrierung der Kundenberater in einem Beraterregister nicht zur Anwendung gelangt, und (c) an welche Schweizer Ombudsstelle das Unternehmen angeschlossen ist.

4 Auswirkungen auf Versicherungsund Versicherungsvermittlungs dienstleistungen vom Vereinigten Königreich in die Schweiz

4.1 Umfang der Anerkennung bei Versicherungsdienstleistungen

Das BFSA befreit regulierte Versicherer aus dem NichtLeben Geschäft (unter Ausschluss von Unfall-, Kranken-, Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen sowie Monopolversicherungen aller Art wie beispielsweise der obligatorischen Gebäudeversicherung) von der Pflicht, eine FINMA-Bewilligung einzuholen und eine Schweizer Zweigniederlassung zu errichten, sofern Geschäftskunden sind, die zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschreiten: Umsatz von mehr als 40 Mio. CHF; Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. CHF; mehr als 250 Mitarbeiter.

Bevor ein UK-Versicherer die Regelungen des BFSA in Anspruch nehmen kann, muss er in das dafür zu errichtende FINMA-Register aufgenommen werden. Hierzu muss der UK-Versicherer die für die Aufsicht im Vereinigten Königreich zuständigen Behörden benachrichtigen, die die Registrierung mit der FINMA koordinieren.

4.2 Melde- und Offenlegungspflichten

UK-Versicherer müssen, zusätzlich zu den obligatorischen Offenlegungspflichten nach dem Schweizerischen Versicherungsvertragsgesetz, ihren Kunden vor Vertragsabschluss bestimmte im BFSA festgelegte Mindestinformationen offenlegen, beispielsweise: (a) dass der Versicherer im Vereinigten Königreich und nicht von der FINMA beaufsichtigt wird, (b) dass der Versicherungsnehmer persönlich für in der Schweiz auf Versicherungsprämien erhobene Steuern haftet, (c) die Kontaktdaten des UK-Versicherers, um Informationen über die Kenntnisse und Fähigkeiten der am Vertrieb von Versicherungsverträgen beteiligten Mitarbeitenden, über die Bearbeitung von Beschwerden wegen beruflicher Pflichtverletzungen sowie über die Behebung von Fehlern oder unrichtigen Informationen im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit zu erhalten, und (d) das anwendbare Recht sowie den Gerichtsstand.

Das BFSA ist ein wegweisendes Abkommen für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen mit dem Vereinigten Königreich.

4.3 Auswirkungen für Versicherungsvermittler

Das BFSA gilt nur für ungebundene Versicherungsvermittler (brokers) und nicht für gebundene Vermittler (agents). Es befreit Versicherungsbroker aus dem Vereinigten Königreich im grenzüberschreitenden Geschäft von der Pflicht zur Errichtung einer Niederlassung in der Schweiz. Alle anderen Pflichten, die ansonsten für Versicherungsbroker gelten (z. B. Aus- und Weiterbildung der an der Vermittlung beteiligten Personen), bleiben weiterhin bestehen. Darüber hinaus verlangt das BFSA, dass die Versicherungsbroker aus dem UK ihre Kunden darüber informieren, (a) dass sie persönlich für in der Schweiz auf Versicherungsprämien erhobene Steuern haften, und (b) welches Recht und welcher Gerichtsstand für Streitigkeiten gelten.

5 Auswirkungen für zentrale Gegenparteien

Im Vereinigten Königreich errichtete und regulierte Zentrale Gegenparteien gelten als unter einer der Schweiz gleichwertigen Rechtsordnung reguliert. Damit wird das Verfahren zur Erlangung einer FINMA-Bewilligung nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) vereinfacht.

6 Auswirkungen auf Handelsplätze

Gemäss BFSA gelten die Vorschriften zur Aufsicht über Handelsplätze (d.h. regulierte Märkte oder multilaterale Handelssysteme) in der Schweiz und im Vereinigten Königreich als gleichwertig. Die Handelsplätze sind jedoch weiterhin verpflichtet, vor der Zulassung von Teilnehmern aus der jeweils anderen Rechtsordnung die entsprechende Bewilligung einzuholen.

7 Auswirkungen auf die Regulierung von OTC-Derivatgeschäften

Gemäss BFSA sollen Schweizer Gegenparteien ihre Risikominderungspflichten nach den Artikeln 107 bis 110 FinfraG bei OTC-Derivatgeschäften mit Gegenparteien aus dem Vereinigten Königreich durch die Einhaltung der entsprechenden UK Vorschriften erfüllen können. Diese Anerkennung der Gleichwertigkeit der UK Regelungen für die Zwecke des FinfraG besteht aber bereits heute.

Umgekehrt wird das BFSA vorsehen, dass Gegenparteien aus dem Vereinigten Königreich ihre Risikominderungspflichten bei OTC-Derivatgeschäften mit Schweizer Gegenparteien durch die Einhaltung der entsprechenden Schweizer Vorschriften erfüllen können. Diese werden für Zwecke der UK Vorschriften als gleichwertig anerkannt, mit Ausnahme der Anforderungen und der Aufsicht im Zusammenhang mit InitialMargin-Modellen sowie den Variation-Margin-Verpflichtungen, die für physisch abgewickelte Devisentermin- und Devisenswapgeschäfte gelten.

8 Auswirkungen auf Bank- und Asset Management-Dienstleistungen

In den Anhängen des BFSA zu Bankdienstleistungen (Entgegennahme von Einlagen und Kreditvergabe) sowie zu bestimmten Asset Management-Dienstleistungen (Vertrieb von alternativen Investmentfonds (AIFs) und kollektiven Kapitalanlagen sowie die Portfolioverwaltung für AIFs, kollektive Kapitalanlagen, Pensionsfonds oder Versicherungsunternehmen) wird festgehalten, dass die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Schweiz und des Vereinigten Königreichs auch in diesen Bereichen als gleichwertig anerkannt werden. Darüber hinaus wird das BFSA die Marktteilnehmer nicht von Pflichten freistellen.

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