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Am 19. Dezember 2025 wird das Parlament die Teilrevision des Kartellgesetzes verabschieden. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Bei Wettbewerbsabreden und bei Marktmachtmissbrauch ist neu eine auswirkungsbezogene Analyse vorgeschrieben. Zudem wird der Kreis der sanktionierbaren Preisabreden verkleinert.
- Bei der Fusionskontrolle wird die Schwelle für eine Untersagung bzw. Bedingungen/Auflagen mit dem neuen Significant Impediment to Effective Competition (SIEC)- Test herabgesetzt. Zudem kann die Wettbewerbskommission (WEKO) die Beurteilungsfrist von Phase 1 um 1 und die von Phase 2 um 2 Monate mit Zustimmung der Parteien verlängern.
- Im Kartellverfahrensrecht werden u.a. die Durchsuchungsbefugnisse erweitert und Ordnungsfristen eingeführt.
- Das Kartellzivilrecht wird durch die Einführung der Aktivlegitimation für Endverbraucher und die öffentliche Hand sowie durch die Unterbrechung der Verjährungsfristen während der Dauer der WEKO-Untersuchung und des Beschwerdeverfahrens verstärkt.
- Die Compliance Defense wird ausdrücklich im Gesetz verankert.
Die Revision tritt voraussichtlich Anfang 2027 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen des Kartellgesetzrevision sind:
WETTBEWERBSABREDEN
AUSWIRKUNGSBEZOGENE ANALYSE
Bei Wettbewerbsabreden ist neu die Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung anhand qualitativer Elemente in Form von Erfahrungswerten und quantitativer Elemente in Form von den konkreten Umständen auf dem relevanten Markt darzulegen.
Die Unzulässigkeit einer Abrede kann deshalb nicht mehr mit dem generellen Hinweis auf die Schädlichkeit von Preis-, Mengen oder Gebietsabreden begründet werden, wie dies bislang unter der sog. Gaba-Praxis möglich war. Praktisch relevant wird dies v.a. bei Kooperationen zwischen Unternehmen sein
BRUTTOPREISABREDEN NICHT MEHR SANKTIONIERBAR
Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang den Begriff der direkt sanktionierbaren Preisabrede entgegen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers sehr weit ausgelegt. Der Begriff der sanktionierbaren Preisabrede wird nun im Gesetz explizit enger gefasst. Sanktionierbare Preisabreden sind neu nur noch Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Mindest-, Fest- oder nachfrageseitigen Höchstpreisen. Massgebend ist, ob der Endpreis festgelegt wird.
Praktisch relevant ist dies bei Abreden über Bruttopreise. Diese sind nicht mehr direkt sanktionierbar, sofern Rabattwettbewerb herrscht.
MISSBRAUCH VON MARKTMACHT
Ähnlich wie bei Abreden ist die Missbräuchlichkeit des Verhaltens von marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen Unternehmen im Einzelfall in einer Gesamtbeurteilung anhand von Erfahrungswerten und den konkreten Umständen auf dem betroffenen Markt zu prüfen.
Damit genügt eine bloss hypothetische Gefahr oder ein bloss hypothetisches bzw. theoretisches Potential der Wettbewerbsschädigung nicht.
ZUSAMMENSCHLUSSKONTROLLE
SIEC-TEST
Die Schwelle, ab welcher die WEKO einen Zusammenschluss untersagen oder Auflagen/Bedingungen verlangen kann, wird herabgesetzt. Neu ist nur noch eine signifikante Behinderung des Wettbewerbs durch den Zusammenschluss erforderlich (Significant Impediment to Effective Competition, SIEC-Test). Der bisherige Dominance-Plus-Test, der für eine Untersagung bzw. Bedingungen/Auflagen eine marktbeherrschende Stellung verlangte, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, wird abgeschafft. Zwar ermöglicht das neue Gesetz, auch zusammenschlussbedingte Effizienzen zu berücksichtigen. Allerdings müssen diese primär von den meldenden Unternehmen begründet werden und zudem überprüfbar sein.
Es ist davon auszugehen, dass die WEKO unter dem SIEC-Test häufiger Phase 2-Verfahren einleiten wird und Zusammenschlüsse häufiger entweder untersagen oder Auflagen/Bedingungen verlangen wird. Zudem ist damit zu rechnen, dass bis zu ersten Urteilen der Beschwerdeinstanzen vermehrt Rechtsunsicherheit herrschen wird.
VERLÄNGERUNGSMÖGLICHKEIT DER FRISTEN VON PHASE 1 UND 2
Neu kann die WEKO die 1 Monats-Frist von Phase 1 zur Beurteilung von Zusammenschlüssen um einen Monat und die 4 MonatsFrist von Phase 2 um 2 Monate verlängern. Zwar ist hierfür die Zustimmung der meldenden Unternehmen notwendig. Allerdings werden diese in der Praxis kaum die Zustimmung verweigern.
Mit der Verlängerungsmöglichkeit von insgesamt 3 Monaten soll der WEKO ermöglicht werden, ihr Verfahren zeitlich mit den längeren Verfahren der Europäischen Kommission abzugleichen. Zudem könnte das Verfahren z.B. in Phase 1 verlängert werden, um die Befragung anderer Marktteilnehmer zu ermöglichen. Gegenwärtig werden solche Befragungen vor Phase 1, d.h. vor dem Einreichen der finalen Meldung, durchgeführt.
Zusammenschlussparteien müssen sich damit auf längere und anspruchsvollere Verfahren einstellen.
VERWALTUNGSFAHRENSRECHT
Das Verfahrensrecht wird in verschiedener Hinsicht ergänzt.
UNSCHULDSVERMUTUNG
So etwa wird die Unschuldsvermutung ausdrücklich im Gesetz verankert, und die Wettbewerbsbehörden werden verpflichtet, belastende und entlastende Umstände mit derselben Sorgfalt abzuklären. Allerdings kommt diesen Neuerungen eher deklaratorische Bedeutung zu.
PERSONENDURCHSUCHUNGEN
Die Wettbewerbsbehörden dürfen bei Haudurchsuchungen neu nicht nur Räumlichkeiten, sondern auch Personen durchsuchen.
ORDNUNGSFRISTEN
Neu gelten Ordnungsfristen für Vorabklärungen, Untersuchungen und Beschwerdeverfahren (insgesamt 5 Jahre bis zum Bundesgerichtsurteil). Diese sind jedoch nicht bindend, sondern gelten auf einer auf einer «Comply-or-Explain»-Basis.
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Wird eine formelle Untersuchung folgenlos eingestellt, haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung.
STÄRKUNG DES KARTELLZIVILRECHTS
AKTIVLEGITIMATION VON ENDVERBRAUCHERN UND GEMEINWESEN
Das Kartellzivilrecht wird durch die Einführung der Aktivlegitimation von Verbrauchern und der öffentlichen Hand (z.B. öffentliche Auftraggeber) gestärkt, die beide neu kartellrechtliche Zivilklagen erheben können.
VERJÄHRUNG VON ZIVILANSPRÜCHEN
Die Verjährung von Forderungen aus unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen steht während der Untersuchung durch die WEKO und der Beschwerden vor den Rechtsmittelinstanzen still.
COMPLIANCE DEFENSE
Vorkehrungen von Unternehmen, um Kartellrechtsverstösse zu vermeiden, sollen sanktionsmindernd berücksichtigt werden können, wenn sie der Grösse, der Geschäftstätigkeit und der Branche des Unternehmens angemessen sind.
Eine Compliance Defense gab es schon unter dem bisherigen Recht, wobei diese praktisch bedeutungslos blieb. Es bleibt abzuwarten, ob sich dies nun ändern wird.
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