Zusammenfassung: Die Wiedererteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz
Autor dieser Zusammenfassung: Thomas Asemota, MLaw, CAS Migrationsrecht, Senior Manager Business Immigration, CONVINUS global mobility solutions
Der von Herrn Keita Mutombo (lic. iur., Fürsprecher und Bundesverwaltungsrichter) und Herrn Thomas Asemota (lic. iur. und CAS Migrationsrecht) verfasste Artikel erschien in der Ausgabe 01/2026 der Schweizerischen Juristen-Zeitung (SJZ; https://www.sjz.ch/de/zeitschrift) und behandelt die Wiedererteilung von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz sowie die damit verbundenen rechtlichen Voraussetzungen und Verfahren. Der gesamte Artikel ist unter folgendem Link für Abonnenten der SJZ verfügbar: https://www.sjz.ch/de/artikel/2504-0650-2026-0023/die-wiedererteilung-eineraufenthalts-oder-niederlassungsbewilligung
Einleitung
Die Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern mit abgelaufener ausländerrechtlicher Bewilligung wird als Neueinreise betrachtet.
Ausländerinnen und Ausländer müssen die Zulassungsvoraussetzungen des AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de) und der VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/ 2007/759/de) erfüllen.
Der SJZ-Artikel untersucht die relevanten Bewilligungs- und Meldepflichten sowie spezifische Wiederzulassungsgründe.
Bewilligungspflicht
Der Aufenthalt in der Schweiz ist grundsätzlich nur mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligungspflicht hängt vom Aufenthaltszweck und der Dauer ab. Art. 10 AIG regelt die Bewilligungspflicht für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit und Art. 11 AIG regelt die Bewilligungspflicht für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit.
Anmelde- und Abmeldepflicht
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich anmelden (Art. 12 Abs. 1 AIG; Art. 17 VZAE).
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen (Art. 15 AIG; Art. 15 VZAE).
Zulassungsvoraussetzungen
Das Schweizer Migrationsrecht unterscheidet zwischen Personenfreizügigkeitsberechtigten und sog. Drittstaatsangehörigen.
Die Zulassungsvoraussetzungen variieren je nach Aufenthaltszweck (z.B. Erwerbstätigkeit, Studium). Die spezifische Zulassungsvoraussetzungen werden in Art. 18-29 AIG beschrieben.
Ausländerinnen und Ausländer können unter anderem für folgende Zwecke zugelassen werden:
- Ausübung einer
- Erwerbstätigkeit (Art. 18–25 AIG); Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung (Art. 26 AIG);
- Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG);
- Aufenthalt als Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AIG).
Erlöschen von Bewilligungen
Alle Bewilligungen erlöschen automatisch bei Abmeldung ins Ausland oder nach Ablauf der Gültigkeit (Art. 61 Abs. 1 lit. a und c AIG).
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt nach drei Monaten, eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, bei einem Aufenthalt im Ausland ohne Abmeldung (Art. 61. Abs. 2 AIG).
Vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist kann ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung während vier Jahren gestellt werden (Art. 61. Abs. 2 AIG; Art. 79 Abs. 2 VZAE).
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 bis 29 AIG) kann laut Art. 30 AIG namentlich abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG); die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern (Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG)
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